Das Gleichbehandlungsgesetz normiert inhaltliche Vorgaben für Stellenanzeigen. Sollten Sie auf die geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Formulierung bzw. die Angabe zum Mindestentgelt verzichten wollen, müssen wir Sie darauf hinweisen, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben rechtliche Konsequenzen bzw. eine Geldstrafe nach sich ziehen kann.
Dieser Punkt des Gleichbehandlungsgesetzes besagt, dass in Stellenanzeigen keine Anmerkung enthalten sein darf, die auf ein bestimmtes Geschlecht, eine bestimmte ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Orientierung schließen lässt. Dies bedeutet auch, dass Positionstitel immer geschlechtsneutral zu formulieren sind, also durch den Zusatz (m/w) bzw. (m/f) oder durch die Erweiterung mit /in oder In ergänzt werden müssen.
Wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, dann tritt das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Formulierung außer Kraft. Allerdings muss es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handeln.
Verstöße gegen dieses Gebot werden in erster Linie mit einer Mahnung und im Wiederholungsfall mit Geldstrafen bis € 360,- geahndet.
Bei Fragen zu gesetzeskonformen geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Formulierungen in Ihren Stellenanzeigen helfen wir Ihnen gerne weiter.
Seit 1. März 2011 sind alle Arbeitgeber und Arbeitsvermittler gesetzlich dazu verpflichtet, in der Stellenanzeige das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektiv vertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Geschäftsführer- und Vorstandspositionen bei Kapitalgesellschaften so wie leitende Angestellte mit Führungskompetenz bei Unternehmen mit anderen Rechtsformen.
Verstöße gegen dieses Gebot werden in erster Linie mit einer Mahnung und im Wiederholungsfall mit Geldstrafen bis € 360,- geahndet.
Um Ihnen die gesetzeskonforme Gehaltsangabe in Ihren Stellenanzeigen zu vereinfachen, haben wir folgende Formulierungen für Sie vorbereitet:
Alle weiteren Informationen zum Bundesgesetz über die Gleichbehandlung finden Sie auf:
www.ris.bka.gv.at
Uns ist es nicht möglich, Stellenanzeigen individuell auf Einhaltung der oben genannten gesetzlich verankerten Vorgaben zu prüfen. Der Auftraggeber garantiert uns sowie unseren MitarbeiterInnen daher, die Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes für Stellenanzeigen einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns sowie unsere MitarbeiterInnen hinsichtlich aller Ansprüche, die auf die erschienene Stellenanzeige begründet werden und hinsichtlich jeglicher verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme unseres Unternehmens oder unserer MitarbeiterInnen wegen eines Verstoßes gegen das GlbG durch Stelleninserate des Auftraggebers schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.